Der Täter erwirbt Betäubungsmittel, indem er sie in seinen Herrschaftsbereich bzw. seine Herrschaftssphäre bringt, wobei ihm die Verfügungsgewalt von einem früheren Verfügungsberechtigten übertragen wird. Der Erwerb basiert somit auf einem rechtsgeschäftlichen Vorgang, z.B. einem Kaufgeschäft, oder auf einer Schenkung (HUG- BEELI, a.a.O., N 569 und N 620 zu Art. 19). Marihuana gilt als Betäubungsmittel i.S.v.