Veräussern i.S.v. Art. 19 Bst. c BetmG bedeutet die vorsätzliche Übertragung der Verfügungsmacht über Betäubungsmittel an eine andere Person, mithin das Anbieten, Verteilen, Verkaufen, Vermitteln oder Abgeben von Betäubungsmittel (BGer 6B_360/2011 vom 15. Dezember 2011 E. 2.2; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUC- KER, OFK BetmG, 3. Aufl., N 51 f. zu Art. 19). Die Vollendung tritt mit der der Entäusserung folgenden Erlangung der Verfügungsgewalt durch den Erwerber ein (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 55 zu Art. 19). Beim Besitz i.S.v.