III. Rechtliche Würdigung 12. Theoretische Grundlagen Nach Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c) oder diese besitzt (Bst. d). Der Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-g BetmG umfasst beinahe alle denkbaren Formen einer Beteiligung am illegalen Drogenhandel, vom Stadium der Herstellung bis hin zur Abgabe des Stoffes an den Konsumenten.