988 Z. 44; pag. 989 Z. 22 ff.), wäre zu erwarten gewesen, dass er die Videoaufnahmen als Antwort auf die Vorhalte bei den Befragungen vom 16. Oktober 2020 anspräche (vgl. pag. 86 ff.). Der Beschuldigte konnte dieses Verhalten auch oberinstanzlich nicht überzeugend begründen (pag. 988 f.). Insgesamt vermag der Beschuldigt aus den fehlenden Videoaufnahmen somit nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 21 Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass zumindest ein Teil der sichergestellten 21.3 Gramm deliktischen Marihuanas zur Veräusserung bestimmt war.