Nur am Rande sei erwähnt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Rüge betreffend die Videoeditionen seltsam anmutet, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte um deren Löschung innert Monatsfrist wusste. Vom anwaltlich vertretenen Beschuldigten wäre zu erwarten gewesen, dass er angeblich entlastende Videoaufnahmen nicht erst anlässlich seiner vierten Einvernahme im März 2021, und damit rund fünf Monate nach Eröffnung des Verfahrens, ansprechen würde. Selbst wenn er technisch nicht versiert (vgl. pag. 107 Z. 133 ff.) und tatsächlich davon ausgegangen wäre, dass die Aufnahmen bereits anlässlich der Hausdurchsuchung durch die Polizei sichergestellt wurden (pag. 988 Z. 1 ff.; pag. 988 Z. 44;