44], welche auf pag. 51 und 729 mit Ausnahme einiger Zentimeter gänzlich durch die Barinsel verdeckt ist), was der Beschuldigte auch genau wusste. Der Polizei kann somit auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie hätte es unterlassen, einem Entlastungsbeweis rechtzeitig nachzugehen. Nur am Rande sei erwähnt, dass der Zeitpunkt der erstmaligen Rüge betreffend die Videoeditionen seltsam anmutet, wenn man bedenkt, dass der Beschuldigte um deren Löschung innert Monatsfrist wusste.