Er versuchte damit offensichtlich seinem Argument Nachdruck zu verleihen, dass man bei (rechtzeitiger) Edition der Überwachungsvideos Entlastendes hätte feststellen können, weil alle seine Handlungen am Tresen dort aufgezeichnet worden wären. Die Aussagen sind jedoch offensichtlich nachgeschoben, wirken konstruiert und stehen im Widerspruch zur Aktenlage. Der polizeilich dokumentierte Anhalteort des Beschuldigten gemäss pag. 44 (wo im Übrigen auch das Tupperware-Marihuana vor ihm auf dem Tresen gelegen hatte) lässt sich dadurch nicht in Zweifel ziehen. Dieser liegt klarerweise ausserhalb des Sichtfelds der Überwachungskamera (vgl. die Vitrine auf dem Tresen [pag. 44], welche auf pag.