Oberinstanzlich brachte der Beschuldigte vor, dass der Bartresen videoüberwacht gewesen sei und man dort den von F.________ behaupteten Ablauf sowie die Verpackungseinheit des angeblich verkauften Marihuanas erkennen könnte (pag. 985 Z. 19 ff.; pag. 986 Z. 35 ff.; pag. 987 Z. 6 ff.). Auf den Einwand, dass die Polizei den Filmbereich abgeklärt habe und der Kassenbereich nicht gefilmt werde, erwiderte er, dass der ganze Bartresen und hinten die Arbeitsfläche und damit alles gefilmt werde (pag. 986 Z. 18 ff.). Er habe die Videoaufnahmen nicht selbst eingereicht,