60). Weiter ist festzuhalten, dass auf den Kameraaufnahmen, selbst wenn der Marihuanahandel aufgezeichnet worden wäre, nicht erkennbar gewesen wäre, ob es sich beim verkauften Produkt um Marihuana oder CBD-Hanf gehandelt hätte. Kommt hinzu, dass A.________ die Kameraaufnahmen als Geschäftsführer der E.________(Lokal) auch selbst hätte sichern können und in Anbetracht des Verfahrens auch Grund dazu gehabt hätte, wenn diese Aufnahmen ihn tatsächlich entlastet hätten.