Sie seien daher nicht von polizeilichem Interesse gewesen und auf die Sichtung des Videomaterials sei verzichtet worden. Betreffend Videoaufzeichnungen im Bar- und Gästebereich habe die Polizei auf Videobilder, welche in anderen Ermittlungen in Zusammenhang mit der E.________(Lokal) sichergestellt worden waren, zurückgegriffen und sei zum Schluss gekommen, dass der Marihuanahandel auf der Kamera, welche den Kassenbereich zeige, mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht zu sehen gewesen wäre, da dieser ausserhalb des gefilmten Bereichs stattgefunden hätte (pag. 60).