Hinsichtlich der Argumente der Verteidigung zu den Videoaufnahmen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881): A.________ machte ab einem gewissen Zeitpunkt des Verfahrens sowie an der Fortsetzungsverhandlung wiederholt geltend, die E.________(Lokal) sei videoüberwacht und die Polizei solle die Aufnahmen sicherstellen, diese würden ihn entlasten (pag. 107, 838).