Weil es [selten erhältliches, stimmungshebendes] Sativa-Gras gewesen sei, habe er zugeschlagen und es für CHF 250.00 gekauft, sei damit in die Bar gegangen und habe es dann dort vergessen (pag. 984 Z. 24 ff.). Dies steht jedoch im Widerspruch zu seinen früheren Angaben, wonach es ein offenes Geheimnis sei, dass er dort [unterhalb der Theke] sein Marihuana habe (pag. 87 Z. 289 ff.), was dafürspricht, dass es an jenem Tag eben keine Ausnahme war. Hinsichtlich der Argumente der Verteidigung zu den Videoaufnahmen wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.