19 te, dass in seiner Bar alles «zulässig» zu und her gehe, dass er also nach gutem Wissen und Gewissen schaue, dass kein BetmG-Handel stattfinde (pag. 113 Z. 403 ff.). Somit ist die Theorie des Drittdealers wenig wahrscheinlich und erscheint als Schutzbehauptung, dies umso mehr, als F.________ glaubhaft angab, dass auch das am Tag der Durchsuchung bei ihm sichergestellte Marihuana zunächst gewogen, dann in das Säckchen abgefüllt und schliesslich ausgegeben wurde (pag. 176 Z. 58 ff.) und dies zwei Wochen vorher genau gleich abgelaufen sei, wobei F.___