88 Z. 307 f.). Folgte man seiner Theorie des Drittdealers, würde dies bedeuten, dass der Beschuldigte an jenem Tag eine grössere Menge leerer Plastiksäckchen an einen Kunden – den angeblichen Dealer – abgegeben hätte (dass dieser genau die gleichen Säckchen selber mitgebracht hätte, ist zwar nicht undenkbar, wäre aber doch ein sehr grosser Zufall), sich aber nicht mehr daran erinnern konnte. Dies ist unglaubhaft und widerspricht zudem seiner eigenen Aussage, wonach er darauf ach-