___ bezüglich des Kaufs am Bartresen falsche Angaben hätten machen sollen. Im Übrigen passt die Aussage von Q.________, wonach im Zusammenhang mit dem Kauf nicht immer die gleiche Person in der Bar sei (pag. 195), zur Aussage von F.________ und dem Beschuldigten selbst, wonach M.________ und der Beschuldigte sich in ihren Schichten abgetauscht hätten (pag. 171 Z. 50 und Z. 64; pag. 91 Z. 176 ff.). Ferner stellen auch die sichergestellten Plastiksäckchen ein Indiz dafür dar, dass das bei F.________, S.________ und Q.________ sichergestellte Marihuana aus ein und derselben Quelle stammt, nämlich vom Beschuldigten.