18 sichergestellten Marihuana zu veräussern. Diese Annahme wird im Weiteren auch durch folgende Indizien gestützt: Neben dem Umstand, dass der Verkauf von Marihuana durch den Beschuldigten an F.________ als erstellt gilt (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) und auch R.________ angab, F.________ habe das bei ihm sichergestellte Marihuana in der Bar gekauft (pag. 192 Z. 61 f.), wurde anlässlich der Hausdurchsuchung auch bei den Bargästen Q.________ und P.________ deliktisches Marihuana sichergestellt (pag. 23). Q.________ gab der Polizei gegenüber an, er habe zusammen mit P._