991 Z. 37 ff.), augenscheinlich um sich eher auf eine geringfügige Menge berufen zu können. Auf Vorhalt, dass das Institut für Rechtsmedizin aus der Hausdurchsuchung in der E.________(Lokal) 12 Gramm netto analysiert habe – was den 14,8 Gramm Bruttogewicht in der Tupperware entspreche – und somit von brutto zu netto nicht nahezu die Hälfte des Gewichts entfalle, erklärte der Beschuldigte ausweichend, er könne dies nicht hinreichend beurteilen (pag. 992 Z. 1 ff.). In diesem Sinne wirkt seine Kernaussage stark bagatellisierend.