836 Z. 34 ff.) auch gar nicht sinnvoll gewesen. Er hat jedoch stets geltend gemacht, die Drogen seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen. So machte er während des Verfahrens immer wieder geltend, dass das Bruttogewicht der sichergestellten 21,3 Gramm Marihuana netto weniger als zehn Gramm betrage (pag. 108 Z. 196; pag. 837 Z. 38; pag. 991 Z. 37 ff.), augenscheinlich um sich eher auf eine geringfügige Menge berufen zu können.