112 Z. 396 ff.). Den Vorwurf, dass F.________ selbst der Dealer gewesen sei, wiederholte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 840 Z. 14 f.) und der Berufungsverhandlung (pag. 992 Z. 24 f.). Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich als ausweichend, widersprüchlich und wenig konsistent. Sie überzeugen nicht und vermögen insbesondere nicht, die Belastung durch die glaubhaften Aussagen von F.________ zu relativieren. Die