Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen als wenig glaubhaft. So versuchte er bereits anlässlich der tatnächsten Einvernahme vom 16. Oktober 2020, die Schuld auf andere zu schieben. Auf Vorhalt, S.________ habe ausgesagt, das Marihuana in der E.________(Lokal) vom Geschäftsführer gekauft zu haben, machte er geltend, dass sich bereits früher Angestellte von ihm als Geschäftsführer ausgegeben hätten, so etwa X.________ (pag. 86 Z. 215 ff.). Auf Nachfrage räumte er jedoch ein, dieser sei am fraglichen Tag nicht vor Ort gewesen (pag. 86 Z. 219 ff.). Auf Frage, wer als Geschäftsführer gemeint sein könnte, reagierte er ausweichend. Er spekuliere nicht gerne (pag.