Dass dabei Papier- statt Plastiksäckchen auf Deutsch notiert (resp. rückübersetzt) wurde, erscheint kein Nachweis für eine ursprünglich widersprüchliche Aussage. Nach dem Gesagten ist kein Motiv erkennbar, weshalb F.________ den Beschuldigten und M.________ zu Unrecht des Drogenhandels bezichtigen sollte. Seine Aussagen erscheinen auch der Kammer glaubhaft, so dass darauf abgestellt werden kann, zumal sie sich auch mit den objektiven Beweismitteln – insbesondere den in der Bar gefundenen Plastiksäckchen und dem sichergestellten Marihuana – in Einklang bringen lassen. Die Aussagen des Beschuldigten erweisen sich hingegen als wenig glaubhaft.