_ finden sich kleinere Widersprüche. So gab er anlässlich seiner Erstaussage an, der Beschuldigte habe das Marihuana aus einem Papiersäcklein genommen und ihm anschliessend verkauft (pag. 171 Z. 39). Papiersäckchen wurde jedoch in der E.________(Lokal) nicht sichergestellt. Der Drogenhanf befand sich zudem nicht in einem Sack, sondern in einer Tupperware und einer Schale (pag. 211). Bei der zweiten Einvernahme vom 2. November 2020 sagte F.________ sodann aus, er habe nicht gesehen, in welchem Behältnis das Mari-