_» angesprochen worden sei (pag. 200 Z. 69 ff.). Jedoch sagte er auch aus, dass er selber am 15. Oktober 2020 sicher nicht in der Bar gewesen sei (pag. 201 Z. 116), und dass er den [beschriebenen] Verkäufer lediglich Anfang Oktober beobachtet habe (pag. 200 Z. 107 f.). Bei der grossen Anzahl Kunden der E.________(Lokal) und der beachtlichen Zeitlücke dieser Beobachtung zum Tatzeitpunkt lässt sich daraus jedenfalls kein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten durch F.________ ableiten. In den Aussagen von F.________ finden sich kleinere Widersprüche.