Es hätte für ihn nach der Anhaltung vom 15. Oktober 2020 kein Grund bestanden, neben dem Beschuldigten auch M.________ noch zu implizieren, wenn es lediglich darum gegangen wäre, von einer eigenen Dealertätigkeit vom 15. Oktober 2020 ablenken zu wollen. Hinweise darauf, dass statt des Beschuldigten an jenem Tag F.________ der eigentliche Dealer in der E.________(Lokal) war, wie die Verteidigung behauptet, gibt es nicht. Auch die Aussagen von V.________ weisen nicht darauf hin. So gab dieser zwar an, einen etwa 40-jährigen Dealer arabischer Herkunft im Fumoir beobachtet zu haben (pag. 199 Z. 20 ff., Z. 29 und Z. 57), welcher mit «W.________» angesprochen worden sei (pag.