91 Z. 176 ff.). F.________ identifizierte den Beschuldigten und M.________ schliesslich anlässlich einer Fotovorweisung, den Beschuldigten korrekterweise als den anwesenden Geschäftsführer vom 15. Oktober 2020 (pag. 176 Z. 88 i.V.m. pag. 180; pag. 176 Z. 95 i.V.m. pag. 182). Wie bereits erörtert bestehen keine Hinweise dafür, dass die Polizei F.________ vorgängig Bilder des Beschuldigten und M.________ gezeigt hätte. M.________ wurde wegen Verkaufs von Marihuana an F.________ denn auch rechtskräftig verurteilt (vgl. pag. 489 ff. und pag. 673). Es hätte für ihn nach der Anhaltung vom 15. Oktober 2020 kein Grund bestanden, neben dem Beschuldigten auch M._