178 Z. 158 f.). Auch belastete er den Beschuldigten nicht übermässig, wie es zu erwarten wäre, wenn er von sich hätte ablenken wollen. Er gab an, dass ihm keine anderen Drogen angeboten worden seien und er auch niemand anderes gesehen habe, der etwas gekauft habe (pag. 172 Z. 74 ff.). Sodann erklärte er, nur einmal beim Beschuldigten Marihuana gekauft zu haben (pag. 177 Z. 108 f.), und dass ihm beim Kauf zwei Wochen zuvor ein anderer Mann Marihuana verkauft habe (pag. 171 Z. 50 und Z. 64). Dies lässt sich mit der Aussage des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen, wonach er und Herr M.________ sich bei der Arbeit in der E.________(Lokal) abgewechselt hätten (pag. 91 Z. 176 ff.)