175 Z. 47), welchen er mit zwei 20er Noten bezahlt habe (pag. 176 Z. 66), das Marihuana sei gewogen und anschliessend in ein Säcklein verpackt worden (pag. 176 Z. 58). Auffällig sind dabei die Details seiner Beschreibung (Kopfnicken [pag. 171 Z. 36], «Wusste genau, was ich wollte» [pag. 171 Z. 37]), wie überhaupt die Art und Weise der Schilderung. Dies spricht nach Ansicht der Kammer dagegen, dass er den Kauf im Sinne einer Schutzbehauptung lediglich erfunden hat, um von einer eigenen Dealertätigkeit abzulenken, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wurde.