194 ff.). Der Beschuldigte wurde bei der Hausdurchsuchung der Bar auf dem Stuhl an der Theke angehalten, wobei sich die Tupperware mit 14.8 Gramm brutto Marihuana vor ihm befand (pag. 44; pag. 836 Z. 34 ff.). Am selben Tag wurde in der Wohnung des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt und ein Säckchen mit 4 Gramm brutto Marihuana, ein Glas mit 8.2 Gramm netto Marihuana und ein Glas mit 2 Gramm netto Marihuana sichergestellt (pag. 222). Das sichergestellte Marihuana von F.________ sowie jenes aus dem Tupperware- Behälter wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern analysiert.