13 Gleiches erwog sie in Bezug auf die angeklagte Mittäterschaft. Es fehle am Nachweis für das gegenseitige Einvernehmen betreffend den Verkauf durch M.________ an F.________, weswegen sie die Mittäterschaft verneinte (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 882). Diese Einschätzung gibt zu keinerlei weiteren Ausführungen Anlass. Auf Grund des Verschlechterungsverbots darf vorliegend so oder anders kein schärferer resp. gar weiterer Schuldspruch oder eine Strafverschärfung erfolgen.