In Bezug auf P.________ und Q.________ erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt (im Sinne einer weiteren Verkaufshandlung) als nicht erstellt, da sich dieser ausschliesslich auf ihre infolge fehlender Konfrontation mit dem Beschuldigten unverwertbaren Aussagen abstütze (S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881 f.).