878 f.). 10.2 Veräusserung von 5 g brutto Marihuana an F.________ Auch hinsichtlich der Veräusserung von 5 Gramm brutto Marihuana an F.________ erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Dabei stellte sie im Wesentlichen auf dessen Aussagen ab, welche sie als detailliert und konstant sowie mit den polizeilichen Beobachtungen übereinstimmend erachtete (S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 881). 10.3 Weitere Vorwürfe In Bezug auf P._