Der Beschuldigte sei anlässlich der Hausdurchsuchung mit einem Schälchen mit 6.5 Gramm Marihuana vor sich an der Theke angehalten worden. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieses zu seinem Eigenkonsum diene und er es genau an diesem Tag ausnahmsweise in die Bar mitgebracht haben soll, erachtete die Vorinstanz als Schutzbehauptung, zumal sie die Menge als grösser einstufte, als was ein Gelegenheitskiffer an einem Abend konsumiere und nicht ersichtlich sei, warum das Marihuana offen in einer Schale sowie in einem Tupperware gelagert worden sei (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 878 f.).