Dabei stützte sie ihre Feststellung zunächst auf die sich aus den Begleitumständen ergebenden Anhaltspunkte. So lagen zunächst Hinweise aus der Bevölkerung vor, wonach in der E.________(Lokal) Marihuana verkauft werde, anschliessend sei die Bar überwacht und mehrere Personen mit Marihuana vor und in der Bar angehalten worden, diese hätten im Wesentlichen ausgesagt, dass sie das Marihuana in der E.________(Lokal) (vom Geschäftsführer) gekauft hätten. Der Beschuldigte sei anlässlich der Hausdurchsuchung mit einem Schälchen mit 6.5 Gramm Marihuana vor sich an der Theke angehalten worden.