10. Würdigung durch die Vorinstanz 10.1 Besitz zwecks Veräusserung Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte das in der E.________(Lokal) sichergestellte Marihuana zum Zweck des Verkaufs besass. Dabei stützte sie ihre Feststellung zunächst auf die sich aus den Begleitumständen ergebenden Anhaltspunkte.