Zudem ist ihre Aussage (jedenfalls im Zusammenhang mit den hier noch interessierenden Tatvorwürfen) nicht das einzig belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, sind die Aussagen somit verwertbar und dürfen im Rahmen einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur Begründung eines Schuldspruchs beigezogen werden, soweit sich dieser nicht einzig auf diese beiden Einvernahmen abstützt.