12 chen Anforderung an die «angemessenen Nachforschungen» hinlänglich Genüge getan. Die Voraussetzungen zur Verwertbarkeit trotz fehlender Konfrontation sind somit vorliegend erfüllt: Behördenseitig wurde alles unternommen, um die Personen für eine Konfrontationseinvernahme ausfindig zu machen. Zudem ist ihre Aussage (jedenfalls im Zusammenhang mit den hier noch interessierenden Tatvorwürfen) nicht das einzig belastende Beweismittel gegen den Beschuldigten.