Die Polizei habe nicht damit rechnen müssen, dass beide Personen innert knapp zwei Wochen nicht mehr auffindbar sein würden, weshalb die nicht rechtzeitige Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person nicht den Behörden anzulasten sei. Da dem Beschuldigten hinreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die Aussagen in Zweifel zu ziehen, seien diese in einer sorgfältigen Beweiswürdigung verwertbar – vorausgesetzt, ein Schuldspruch stütze sich nicht einzig auf diese beiden Einvernahmen (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 874 ff.). 9.3.3 Theoretische Grundlagen zum Konfrontationsanspruch