10 ner neuen Verhandlung vorgeladen und beide Personen zur Aufenthaltsnachforschung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben habe, was sich jedoch nicht als zielführend erwiesen habe. Die Polizei habe nicht damit rechnen müssen, dass beide Personen innert knapp zwei Wochen nicht mehr auffindbar sein würden, weshalb die nicht rechtzeitige Wahrnehmung der Rechte der beschuldigten Person nicht den Behörden anzulasten sei.