9.3.2 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Einvernahmen von Q.________ und P.________ als verwertbar. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Befragungen nicht in französischer Sprache durchgeführt worden seien. Es habe sich um einfache Kurzbefragungen gehandelt, bei denen beide Auskunftspersonen auf eine Übersetzung verzichtet hätten, eine Verletzung von Art. 68 Abs. 1 StPO sei so nicht ersichtlich. Betreffend die Verletzung des Konfrontationsanspruches hielt die Vorinstanz fest, dass sie dieses Versäumnis erkannt, eigens dazu das Verfahren abgetrennt, zu ei-