Dies habe die Vorinstanz auch so festgehalten, jedoch anschliessend trotzdem darauf abgestellt. Aus den Kurzeinvernahmeprotokollen gehe hervor, dass ein Polizist, dessen Muttersprache mutmasslich nicht Französisch sei, die Befragung von Personen durchgeführt habe, die ebenfalls nicht Französisch, sondern Arabisch als Muttersprache hätten. Damit sei unklar, wie die Fragen formuliert und von den Befragten verstanden worden seien. Ferner seien wesentliche Fragen – etwa wo und von wem das sichergestellte Marihuana gekauft worden sei – überhaupt nicht gestellt worden (pag. 970). 9.3.2 Erwägungen der Vorinstanz