191) und Q.________ angegebene Adresse habe dem Bundesasylzentrum entsprochen. Es sei daher klar, dass die Einvernahmen unverzüglich hätten durchgeführt werden müssen. Es habe zudem keine Ausschreibung der Zeugen stattgefunden. Damit seien die notwendigen Vorkehrungen nicht getroffen worden (pag. 845 f.). Oberinstanzlich erklärte die Verteidigung die Aussagen von Q.________ und P.________ für unverwertbar. Dies habe die Vorinstanz auch so festgehalten, jedoch anschliessend trotzdem darauf abgestellt.