970) auch formell geltend gemacht. Zur Begründung führte die Verteidigung vorinstanzlich aus, formell sei bereits im Oktober 2020 bei der Polizei eine parteiöffentliche Einvernahme der Zeugen beantragt worden. Dies habe nicht stattgefunden. Die bestehende Einvernahme sei daher schon im Grundsatz nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertbar. Ein Verzicht auf die Wiederholung sei gemäss Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt möglich. Damals, im Jahre 2020, seien nicht genügend zumutbare Anstrengungen seitens der Behörden unternommen worden, um die Zeugen vorzuladen. Die von den Zeugen R.________ (recte wohl P.________, vgl. pag. 191) und Q.