Anlässlich der Vorfragen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie ihre diesbezüglichen Bedenken mit der Ergänzung, dass bei den erfolgten Einvernahmen auch kein Übersetzer zugegen gewesen sei (pag. 688). Die Unverwertbarkeit der Aussagen wurde schliesslich nach durchgeführtem Beweisverfahren von der Verteidigung anlässlich des vorinstanzlichen Plädoyers (pag. 844) und anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2025 (pag. 970) auch formell geltend gemacht.