und P.________ 9.3.1 Vorbringen des Beschuldigten Bereits mit Eingabe vom 15. Februar 2022 hatte die Verteidigung angekündigt, dass sie die Aussagen der beiden Auskunftspersonen ohne Wahrung des Konfrontationsrechts, d.h. ohne parteiöffentliche Einvernahme durch das Gericht, als unverwertbar erachte (pag. 567). Anlässlich der Vorfragen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte sie ihre diesbezüglichen Bedenken mit der Ergänzung, dass bei den erfolgten Einvernahmen auch kein Übersetzer zugegen gewesen sei (pag.