Der hinlängliche Tatverdacht betreffend deliktischen Drogenhandel in der Bar hatte sich somit vor Beginn der Hausdurchsuchung sogar noch verdichtet. Es besteht so kein Zweifel an den erfüllten Voraussetzungen der Zwangsmassnahme. Ein Hausdurchsuchungsbefehl lag vor und dieser war dem Beschuldigten auch ordnungsgemäss eröffnet worden (vgl. pag. 207). Von einer fishing expedition kann keine Rede sein. Die Ermittlungen wurden ganz offensichtlich nicht planlos getätigt, korrelieren die Ergebnisse doch mit dem ursprünglichen Tatverdacht. Aus dem von der Verteidigung zitierten Entscheid des Obergerichts Zürich lässt sich im Übrigen nichts zugunsten des Beschuldigten ableiten. Im erwähnten Fall