Vorab ist festzuhalten, dass Polizeirapporte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Beweismittel darstellen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Auch wenn die Meldungen aus der Bevölkerung nicht weiter dokumentiert sind, darf somit davon ausgegangen werden, dass der Polizei solche zugingen. Im Zusammenhang mit der Durchsuchung eines öffentlich zugänglichen Coffeeshops, welcher mit CBD-Produkten handelt, dürften solche Hinweise die Schwelle des hinreichenden Tatverdachts nach Ansicht der Kammer erreichen.