mationen sei die E.________(Lokal) am 15. Oktober 2020 ab 15:15 Uhr zivil überwacht worden (pag. 22). Auch der Hausdurchsuchungsbefehl vom 7. Oktober 2020 – ausgestellt somit rund eine Woche vor der Durchsuchung selber, gleichzeitig mit der Eröffnung der Strafuntersuchung gegen Unbekannt (pag. 1) – nennt als Anfangsverdacht «Hinweise aus der Bevölkerung» (pag. 204 f.). Weitere Angaben zu diesen Meldungen sind den amtlichen Akten nicht zu entnehmen. Vorab ist festzuhalten, dass Polizeirapporte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Beweismittel darstellen (BGer 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3; 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3).