Weil es sich um einen angeblichen Verkauf von Kleinstmengen Marihuana handle, führe dies nicht zur ausnahmsweisen Verwertbarkeit der Beweismittel, da augenscheinlich kein schweres Delikt vorliege. Vielmehr liege ein unzulässiges Vorgehen im Sinne einer sog. fishing expedition vor, was eine Unverwertbarkeit der Beweismittel zur Folge habe – mit Fernwirkung auch auf die anschliessend auf dieser Grundlage erhobenen Beweise (mit Hinweis auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB200073-O/U/cwo vom 2. Oktober 2020; pag. 972).