Es hätte nie ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen werden dürfen, was zur relativen Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führe. Weil es sich um einen angeblichen Verkauf von Kleinstmengen Marihuana handle, führe dies nicht zur ausnahmsweisen Verwertbarkeit der Beweismittel, da augenscheinlich kein schweres Delikt vorliege.