Der Hausdurchsuchungsbefehl datiere vom 7. Oktober 2020 und stütze sich ausschliesslich auf nicht näher spezifizierte Hinweise aus der Bevölkerung. In den Akten fänden sich keine internen Protokolle oder anderweitigen Dokumentationen, in welchen sich die Details zu diesen Hinweisen aus der Bevölkerung ergäben. Dies genüge nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 StPO zu begründen (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1.). Es hätte nie ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen werden dürfen, was zur relativen Unverwertbarkeit im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO führe.